Allgemeine Geschäftsbedingungen von IT-Consulting Kurrat
- Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der IT-Consulting Kurrat, (nachfolgend „IT- Consulting Kurrat“ genannt) und ihren Kunden.
- Das Angebot von IT-Consulting Kurrat richtet sich ausschließlich an Unternehmer iSd § 14 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn IT-Consulting Kurrat ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn IT-Consulting Kurrat auf ein Schreiben, eine E-Mail oder sonstigen Text Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
II. Vertragsabschluss
- Sofern ein Vertragsschluss direkt zwischen IT-Consulting Kurrat zustande kommt, gibt IT-Consulting Kurrat aufgrund der vom Kunden im Vorfeld gemachten Angaben gibt IT-Consulting Kurrat ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags ab. Das Angebot kann, sofern in diesem nichts anderes bestimmt wurde, innerhalb von 7 Tagen vom Auftraggeber per E-Mail, per Fax oder in Schriftform angenommen werden.
- IT-Consulting Kurrat erbringt im Rahmen des Projekts für den Auftraggeber IT-Beratungsleistungen („Leistungen“). Die Leistungserbringung erfolgt auf dienstvertraglicher Basis im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Der Auftragnehmer schuldet über die Erbringung der Leistungen hinaus grundsätzlich keinen Erfolg.
- Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
III. Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung
- Sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart, wird der Consulting-Vertrag zunächst für die vertraglich vereinbarte Grundlaufzeit von einem Monat geschlossen. Danach verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils einen weiteren Vertragsturnus von 1 Monat (Verlängerungszeitraum), sofern er nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von vier Wochen zum Ablauf der Grundlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt wird.
- Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für einen Vertragspartner insbesondere vor, wenn der andere Vertragspartner gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt und der Vertragsverstoß nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung abgestellt wird, sofern eine solche Frist bzw. Aufforderung unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung oder der sonstigen Umstände nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
- Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
IV. Leistungsort
Soweit eine Durchführung in den Geschäftsräumen des Auftraggebers nicht erforderlich ist, ist der
Auftragnehmer in der Auswahl des Leistungsorts frei. Nach vorheriger Absprache und soweit erforderlich erbringt der Auftragnehmer in den Geschäftsräumen des Auftraggebers.
V. Änderungsverfahren
- Der Auftraggeber ist berechtigt, schriftlich Änderungen der Leistungen zu verlangen. Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber gewünschte Änderungen nicht unbillig verweigern.
- Der Auftragnehmer wird Änderungsverlangen des Auftraggebers zeitnah prüfen. Erfordert die Prüfung eines Änderungsverlangens einen Aufwand von mehr als 1,0 Std. oder fallen innerhalb eines
Kalendermonats Änderungsverlangen an, die einen Prüfungsaufwand von mehr 4,0 Std. erfordern, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den mit der Prüfung verbundenen Aufwand eine gesonderte Vergütung unter Anwendung der vereinbarten Vergütungssätze zu verlangen. Ist dies der Fall, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mit und unterbreitet ihm zugleich ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zum Zeitrahmen der Prüfung. Beauftragt der Auftraggeber den
Auftragnehmer mit der Prüfung seines Änderungsverlangens gegen eine gesonderte Vergütung und
beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer später mit der Durchführung der angebotenen Änderung, so wird die für die Prüfung des Änderungsverlangens gezahlte Vergütung auf die für die Durchführung der Änderung zu zahlende Vergütung angerechnet.
- Ist eine umfangreiche, vom Auftraggeber gesondert zu vergütende Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber binnen 15 Werktagen ein
Realisierungsangebot mit allen für die Entscheidungsfindung des Auftraggebers erforderlichen Informationen, insbesondere unter Angabe des für die Umsetzung der Änderung erforderlichen
Leistungszeitraums, unterbreiten. Sollte es dem Auftragnehmer im Einzelfall nicht möglich sein, dem
Auftraggeber innerhalb des vorstehenden Zeitraums ein Realisierungsangebot zu unterbreiten, wird er dies dem Auftraggeber unter Nennung eines verbindlichen Datums, zu dem er das Realisierungsangebot
vorlegen wird, mitteilen.
- Leistungsänderungen sind durch eine entsprechende Vertragsanpassung schriftlich zu dokumentieren. Solange die Vertragsparteien keine Vereinbarung über eine Leistungsänderung getroffen haben, wird der Auftragnehmer die Leistungen gemäß der ursprünglichen Vereinbarung erbringen.
VI. Zusammenarbeit
- Für die Leistungserbringung ist eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien erforderlich. Die
Vertragsparteien werden sich daher über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer haben können.
- Die Vertragsparteien benennen jeweils eine verantwortliche Person (Projektleiter), die der anderen
Vertragspartei im Zusammenhang mit der Leistungserbringung als Ansprechpartner zur Verfügung steht und die befugt ist, für die jeweilige Vertragspartei verbindliche Erklärungen abzugeben und Erklärungen der anderen Vertragspartei entgegenzunehmen.
- Soweit im Einzelfall ein Ansprechpartner nicht zur Abgabe oder Entgegennahme einzelner Erklärungen berechtigt ist, wird er unverzüglich die entsprechend berechtigten Personen bzw. Gremien seiner
Vertragspartei über den betreffenden Sachverhalt informieren und eine Entscheidung herbeiführen bzw. einen anderen zuständigen Ansprechpartner benennen.
- Die Namen und Kontaktdaten der Ansprechpartner ergeben sich ggf. aus dem Auftragsformular (Ansprechpartner).
- Keine Vertragspartei ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der anderen Vertragspartei berechtigt.
VII. Datensicherung
Der Auftraggeber ist für eine Sicherung seiner Daten (Backup) selbst verantwortlich, soweit dies nicht ausdrücklich zur Leistung des Auftragnehmers gehört. Für Schäden, die durch das Fehlen einer solchen Datensicherung entstehen, ist der Auftraggeber verantwortlich.
VIII. Haftung, Haftungsgrenzen
- IT-Consulting Kurrat haftet – sofern individualvertraglich nichts anderes geregelt wurde – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet IT-Consulting Kurrat im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
- Die verschuldensunabhängige Haftung von IT-Consulting Kurrat auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
- Im Übrigen haftet IT-Consulting Kurrat nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt hat. Unter Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf – also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
- Für Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet IT-Consulting Kurrat nur, soweit sie den Verlust bzw. die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Die Haftung von IT-Consulting Kurrat ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Sämtliche Ansprüche unter dieser Ziff. VII. verjähren innerhalb von 1 Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht in Fällen der Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder in Fällen zwingender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Höhere Gewalt
- Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insb. folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
- von der Partei nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung;
- Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo;
- über 6 Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf;
- nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets oder von Internetplattformen;
dies gilt nicht, sofern und soweit IT-Consulting Kurrat die Telekommunikationsleistung selbst mit anbietet.
- Jede Partei hat die andere über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich bzw. per E- Mail oder per Fax in Kenntnis zu setzen.
- Solange IT-Consulting Kurrat auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (b) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von IT-Consulting Kurrat (im letzteren Fall
jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. IT-Consulting Kurrat teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.
X. Auftragsmaterialien
- Sofern nichts anderes vereinbart, bleibt IT-Consulting Kurrat Inhaberin aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (z.B Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht („geistige Eigentumsrechte“), geschützt sind oder geschützt werden können („Materialien“) und ihr zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihr (oder von Dritten in ihrem Auftrag) nach Abschluss des Vertrags entwickelt werden. Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen.
- Mit der Übergabe dieser Materialien räumt IT-Consulting Kurrat dem Kunden an den unter diesem Vertrag gelieferten Materialien ein nicht-ausschließliches, dauerhaftes, nicht übertragbares Recht ein, diese zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrags ergibt.
- Der Kunde bleibt Inhaber aller Materialien, die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden („Kunden-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. Sofern diese von IT-Consulting Kurrat vorgenommen werden, erfolgen sie zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung durch den Kunden. Der nachfolgende Abs. 4 findet hierfür entsprechende Anwendung. Der Kunde räumt IT-Consulting Kurrat ein auf den Zeitraum und den Zweck der Vertragsdurchführung begrenztes, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Kunden
-Materialien ein.
- Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt IT-Consulting Kurrat dem Kunden an den vertraglich für den Kunden erstellten und als solche in der Leistungsbeschreibung gekennzeichneten Materialien – sofern nicht anders vereinbart – ein einfaches, unbefristetes, inhaltlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Recht ein, die betreffenden Materialien umfassend zu nutzen und zu verwerten.
XI. Vergütung, Mindestabnahme
- Der Kunde bezahlt IT-Consulting Kurrat die vereinbarte Vergütung zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preise, Vergütungen und Mindestabnahmekontingente ergeben sich aus den individuellen vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem jeweils zu Grunde liegenden Angebot von IT-Consulting Kurrat, soweit nichts Anderweitiges individualvertraglich geregelt ist.
- Sofern eine Berechnung nach Aufwand vereinbart ist, kann monatlich nachlaufend abgerechnet werden.
- Bei Festpreisvereinbarung und Hardwarebestellungen (< 1500€) gelten folgende Zahlungsvereinbarungen:
Sofern im Angebot der IT-Consulting Kurrat individualvertraglich nicht anders vermerkt bzw. vereinbart wurde, rechnet IT-Consulting Kurrat 25% des Auftragsvolumens nach Beauftragung, sowie 50% nach hälftigen Projektzeitraum ab. Zwischenabrechnungen sind immer vorbehalten.
- Bei Hardware- oder Lizenzbestellungen (> 1500€) gelten folgende Zahlungsvereinbarungen:
IT-Consulting rechnet bei einer Hardware oder Lizenzbestellung über 1500€ nach Vorkasse 100% des Auftragsvolumen ab.
- Sofern die Berechnung eines Festpreises vereinbart ist und sich nach Fertigstellung des Auftrags zeigt, dass die Realisierung zu einem unvorhergesehenen Aufwand führt, kann IT- Consulting Kurrat eine Anpassung des Auftragspreises verlangen.
- Anfallende Reisekosten und Spesen hat der Kunde, inkl. MwSt., zu tragen. IT- Consulting Kurrat berechnet diese zu den in der aktuellen Preisliste ausgewiesenen Sätzen.
XII. Zahlungsbedingungen
- Jede Rechnung wird nach Rechnungsstellung sofort, netto ohne Abzug, zur Zahlung fällig. Zahlungsziel beträgt 10 Tage.
- Bei Überschreiten von Zahlungszielen ist IT- Consulting Kurrat berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelungen des § 288 II BGB verlangen.
- Eine Aufrechnung ist für Kunden nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
XIII. Abnahme
- Sofern IT-Consulting Kurrat entgegen oder neben der Dienstleistungsverpflichtung eine Werkleistung schuldet, gelten nachfolgende Regelungen in Bezug auf die Abnahme. Für abgrenzbare Teilleistungen kann IT- Consulting Kurrat die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt die Gesamtleistung mit der letzten Teilabnahme als abgenommen.
- IT-Consulting Kurrat erklärt dem Kunden gegenüber die Abnahmefähigkeit der Leistung. Nach dieser Erklärung hat das Unternehmen die jeweilige Leistung sofort zu prüfen und innerhalb von 10 Tagen die Abnahme zu erklären. Die Abnahme ist zu erklären, wenn die Leistung in wesentlichen Teilen den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Anforderungen entspricht. Ansonsten werden die Abnahme hindernden Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigt und die Abnahme sodann erneut durchgeführt.
- Die Abnahme gilt vom Unternehmen auch mit Unterzeichnung von Teilschritten als erklärt. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen die Leistung nicht innerhalb vorgenannter Frist als abgenommen erklärt, sofern er nicht gleichzeitig Abnahme hindernde Mängel rügt.
- Die Abnahme gilt auch als erteilt, sobald das Unternehmen die Werke bzw. Leistungen im Echtbetrieb nutzt.
XIV. Datenschutz
- Die Vertragsparteien werden beim Umgang mit personenbezogenen Daten die jeweils einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), einhalten. Die
Vertragsparteien werden im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Beendigung dieses Vertrags personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie werden Personen, die sie im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Beendigung dieses Vertrags einsetzen,
entsprechend verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
- Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.
XV. Sonstige Bestimmungen
- Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
- Nebenbestimmungen außerhalb eines Vertrags bestehen grundsätzlich nicht. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages und der Anhänge bedürfen der zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
- Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts.
- Ergeben sich in der praktischen Anwendung dieser AGB Lücken, die die Vertragspartner nicht vorgesehen haben, oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung iSd Abs. 3 rechtskräftig oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, so verpflichten sie sich, diese Lücke oder unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern nicht eine Norm zwingend einen anderen Gerichtsstand anordnet, das für den Sitz von IT- Consulting Kurrat zuständige Gericht.
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